Weltfremdes Arbeitsgericht: Krankfeiern, aber Pizzas ausliefern?

Wer krankfeiern will, riskiert eine fristlose Kündigung. Aber nur theoretisch. Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln kann als Freibrief zum Krankfeiern verstanden werden. Und dabei muss der Krankgeschriebene sich nicht einmal erholen, sondern darf nebenbei noch beim Pizzaausfahren helfen. Sofern der Nebenjob nicht angemeldet wird und als „Nachbarschaftshilfe“ läuft …

Krankfeiern leicht gemacht: Für Arbeitgeber ist es fast unmöglich, vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit zu belegen.

Der Lagerarbeiter war schon längere Zeit krankgeschrieben. Ein Arzt bescheinigte ihm Magen-Darm-Problemen und „Müdigkeit“. Der Verdacht, dass hier jemand krankfeiern will, stand wohl schon länger im Raum.

Dann beobachtete ein Vorgesetzter seinen krankgeschriebenen Lagerarbeiter zufällig dabei, wie er vor einem Restaurant Pizzakartons und Alu-Wärmebehälter in ein Lieferauto packte!

Krankfeiern: Grund für fristlose Kündigung

Die Aktion am Lieferwagen ließ nicht nur vermuten, dass der Mitarbeiter beim Krankfeiern erwischt wurde. Es sah auch ganz nach einer nicht angemeldeten Nebentätigkeit aus. Der Arbeitgeber kündigte dem Lagerarbeiter daraufhin fristlos.

Allerdings ohne Erfolg: Der Mitarbeiter bestritt einfach, beim Krankfeiern erwischt worden zu sein. Er habe lediglich aus Gefälligkeit just an diesem Abend die Pizzakartons in den Wagen geladen. Eine Art Nachbarschaftshilfe unter Bekannten, sozusagen.

Und das LAG Köln schenkte ihm Glauben (Az: 8 Sa 491). Der Richter sah weder eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit noch ein genesungswidriges Verhalten oder eine Nebentätigkeit.

Immer wieder ärgerlich: Manches, was in der Theorie ganz klar erscheint, erweist sich vor dem Arbeitsgericht als stumpfe Waffe. Arbeitsrichter haben mitunter merkwürdige und weltfremde Ansichten. Nun kann wohl jeder Arbeitnehmer, der krankfeiern will, auch gleich noch einen Nebenjob annehmen. Wird er erwischt, muss er sich lediglich auf einen „Freundschaftsdienst“ berufen. Das ist auch gleich eine Motivation mehr für Nebenjobber, ihren Zweitjob gar nicht erst offiziell anzumelden. Nicht nur krankfeiern, auch Schwarzarbeit wird hier belohnt.

Krankfeiern verhindern

Was kann ich als Arbeitgeber da tun? Es bleibt nur eins: Suchen Sie sich einen fähigen Arbeitsrechtsspezialisten, der Ihnen sagen kann, wie Sie vorgehen müssen, um Ihre Interessen nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis durchsetzen zu können. Speziell für Arbeitgeber und Personaler bieten wir deshalb beispielsweise ein Seminar an zum Thema „Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis“.

Denn es gibt durchaus Möglichkeiten im Arbeitsrecht, die ich als Personalverantwortlicher in der Praxis nutzen kann, um Krankfeiern zu verhindern. Dazu gehört beispielsweise, Mitarbeiter zu belohnen, die nicht krankfeiern! Prämien für Arbeitnehmer mit wenig Krankheitstagen sind ein gutes Mittel.

Lesetipp: Wie Sie mit einem guten Gesundheitsmanagement die Krankenquote senken.

Wie sieht es in Ihrem Unternehmen aus? Welche Erfahrungen haben Sie mit Mitarbeitern gemacht, die gerne mal krankfeiern? Lassen Sie es mich wissen!